ERZIEHUNGSAUFTRAG DES ELTERNHAUSES

  • Wir schicken unser Kind so in die Schule, dass es spätestens bis 7.50 Uhr in der Schule ist.
  • ein Ort zum Verweilen Die Abmeldung vom Unterricht (z.B. bei Krankheit) erfolgt vor 8.00 Uhr bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.
  • Turnbefreiungen werden der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ins Mitteilungsheft gelegt oder über die HalloElternApp geschickt.
  • Wir geben unseren Kind eine gesunde Jause und Wasser (wiederverwendbare Trinkflasche) mit.
  • Wir sorgen für die vollständige Bereitstellung der Arbeitsmaterialien, damit die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Unterricht gewährleistet sind.
  • Wir schauen täglich in das Mitteilungsheft und unterschreiben alle Einträge. Wir kontrollieren täglich die HalloElternApp (falls vorhanden).
  • Wir erziehen unser Kind zur Selbstständigkeit (An- und Ausziehen, Schuhe binden, Schultasche einräumen).
  • Wir begleiten das Kind NICHT in die Garderobe.
  • Wir vereinbaren bei Gesprächsbedarf einen Termin mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer.
  • Wir wollen dazu beitragen, den Straßenverkehr (Gefahrensituationen!) vor der Schule möglichst gering zu halten.
  • Wir sind ein Vorbild für unsere Kinder und rauchen nicht am Schulareal.

 

Auszug aus dem Schulunterrichtsgesetz:

 

„Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.

 

„Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

 

„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler/die Schülerin zu sorgen.

 

„Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten.

 

„Die Nichterfüllung der angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen.

PFLICHTEN DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN

  • Wir kommen ausgeschlafen und pünktlich zur Schule.
  • Wir wollen uns gut benehmen und unsere Mitmenschen grüßen.
  • Wir wollen unsere Aufgaben ordentlich erledigen.
  • Mit unseren Materialien, mit den Sachen anderer und mit Schuleigentum gehen wir sorgsam um.
  • Wir wollen im Umgang miteinander ehrlich, hilfsbereit und rücksichtsvoll sein.
  • Bei Streitigkeiten verhalten wir uns fair zueinander und respektieren andere.
  • Das Schulhaus darf während der Unterrichtszeit nicht allein verlassen werden.
  • Wir halten uns an die jeweiligen Klassenregeln.

 

Auszug aus dem Schulunterrichtsgesetz:

 

„Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Klasse und Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österr. Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung einzuhalten.